Sinnesbehinderungen, die im Rahmen des Bewertungskonzepts berücksichtigt werden, sind Einschränkungen des Hör- und des Sehsinns. Angebote und Objekte, die sich in besonderer Weise für diese Zielgruppe auszeichnen, werden in zwei Kategorien geteilt:
Hilfen für Menschen mit Hörbehinderung
Hilfen für Menschen mit Sehbehinderung
Ein Objekt oder ein Angebot wird mit dieser Kategorie bewertet, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Die Einrichtung bietet eine Besonderheit oder ein spezielles Angebot (wie Dienstleistung, Service, bauliche Besonderheit, Ausstattung, Hilfsmittel), welches die Nutzbarkeit für hörbehinderte und gehörlose Menschen sinnvoll verbessert und somit für diese Zielgruppe besonders interessant macht.
Dienstleistungen und Service:
Informationen über Gebärdendolmetscher in der Region
Wesentliche Informationen sind für Gäste optisch wahrnehmbar
Bauliche Besonderheiten:
Induktionsschleife vorhanden
Ausstattung und Hilfsmittel:
Faxgerät vorhanden (im Zimmer, an der Rezeption)
Fernsehgerät mit Videotextdecoder
Telefonklingeln oder Türklopfen/-klingeln durch Blinksignale deutlich und
eindeutig wahrnehmbar.
Ein Objekt wird mit diesem Piktogramm bewertet, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:
Erstens:
Die Einrichtung erfüllt bestimmte Kriterien (Mindestanforderungen). Diese sollen Blinden oder Menschen mit Sehbehinderung die Zugänglichkeit zu diesem ermöglichen.
Zugang
Zugang
Zweitens:
Das Objekt bietet ein spezielles Angebot (wie Dienstleistung und Service, bauliche Besonderheit, Ausstattung, Hilfsmittel), dass die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Sehbehinderung oder blinden Menschen sinnvoll verbessert und das Objekt somit für diese Zielgruppe besonders interessant macht.
Dienstleistungen und Service:
Bauliche Besonderheiten:
Ausstattung und Hilfsmittel